Die Open Data-Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von vorhandenen Dokumenten im Besitz des öffentlichen Sektors sowie die praktischen Modalitäten zur Erleichterung der Weiterverwendung dieser Dokumente. Sie zielt darauf ab, den technologischen Entwicklungen seit Erlass der PSI-Richtlinie, der exponentiellen Zunahme an Daten, der Erstellung neuer Datentypen und der Weiterentwicklung der zur Analyse, Nutzung und Verarbeitung von Daten eingesetzten Technologien Rechnung zu tragen. Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, Strategien für den offenen Zugang in Bezug auf öffentlich finanzierte Daten aufzustellen und für deren Umsetzung zu sorgen. Nichts wird hingegen an der Frage der Zugänglichkeit von Dokumenten geändert: Nationale Zugangsregelungen der Mitgliedsstaaten, die den Zugang zu Dokumenten einschränken, bleiben weiterhin unberührt. Dokumente, die nicht oder nur für einen eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind, sind vom Geltungsbereich der Gesetzesvorlage ausgenommen.
Die Vorlage beinhaltet als neues, generelles Ziel, offene Daten zu fördern. Der Anwendungsbereich des IWG wird auf öffentliche Unternehmen, die Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllen, sowie auf öffentlich finanzierte Forschungsdaten, die über ein institutionelles oder thematisches Archiv zugänglich gemacht werden, ausgedehnt. Weitere Änderungen betreffen dynamische Daten, die grundsätzlich unmittelbar nach Erfassung mittels geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen sind, neue Formen von Ausschliesslichkeitsvereinbarungen, Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenbeschränkung auf die Grenzkosten sowie Sonderregelungen im Zusammenhang mit bestimmten, durch die Europäische Kommission festzulegenden hochwertigen Datensätzen, die grundsätzlich zu bestimmten Modalitäten zur Verfügung zu stellen sind.
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