Finanzstabilität im Fokus: Neue Vorgaben zu Eigenkapitalanforderungen und Bankenabwicklung

21.01.2026 | von Fürstentum Liechtenstein




21.01.2026, Die Regierung hat in der Sitzung vom Dienstag, 20. Januar 2026, den Bericht und Antrag betreffend die Abänderungen im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 und Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 genehmigt.

Die Regierung hat in der Sitzung vom Dienstag, 20. Januar 2026, den Bericht und Antrag betreffend die Abänderungen im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 und Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 genehmigt.

Die Richtlinie ändert die Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) sowie die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-Verordnung) und betrifft zentrale Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Ziel der neuen Regelungen ist es, die Effizienz und Kohärenz des Abwicklungsrahmens im EWR zu verbessern. Insbesondere wird die Möglichkeit erweitert, die MREL für sogenannte Liquidationseinheiten auf konsolidierter Basis zu erfüllen.

Die Verordnung (EU) 2022/2036 ändert die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) sowie die BRRD. Die Änderungen zielen darauf ab, die Stabilität des Finanzsystems zu stärken und die kohärente Anwendung internationaler Standards, insbesondere der TLAC-Vorgaben des Financial Stability Board (FSB), zu gewährleisten, indem die aufsichtsrechtliche Behandlung von G-SRI mit multipler Abwicklungsstrategie konkretisiert und einheitliche Abzugsregeln für die indirekte Zeichnung interner MREL-Instrumente innerhalb von Abwicklungsgruppen eingeführt werden. Dadurch sollen unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen und eine konsistente Verlustübertragung im Krisenfall sichergestellt werden.

Die Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2024/1174 und die Verordnung (EU) 2022/2036 betreffen vor allem global-systemrelevante Institute (G-SRI) sowie zwischengeschaltete Unternehmen, also Tochtergesellschaften innerhalb von Abwicklungsgruppen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, aber andere Tochtergesellschaften kontrollieren. In Liechtenstein besteht derzeit kein Anwendungsfall für diese Konstellationen.

Darüber hinaus wird das SAG um ein neues Rechtsinstrument ergänzt. Dabei handelt es sich um das Massnahmenedikt, das speziell für die effektive Durchführung von Abwicklungsmassnahmen gegenüber einer Vielzahl potenziell betroffener Parteien vorgesehen ist. Zudem wird die bisherige Umsetzung von Art. 44a BRRD im nationalen Recht korrigiert. Die ursprüngliche Umsetzung betreffend den Vertrieb nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an nichtprofessionelle Kunden ging von einer zu engen Auslegung aus, die nun berichtigt wird.

Die Richtlinie (EU) 2024/1174 und Verordnung (EU) 2022/2036 sind EWR-relevant. Die Umsetzungsfrist für die EWR/EFTA-Staaten beginnt mit dem Inkrafttreten des entsprechenden EWR- Übernahmebeschlusses, dessen Datum derzeit noch nicht feststeht.

Die erste Lesung der Vorlage im Landtag ist für März 2026 vorgesehen.

Pressekontakt:
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Eve Beck, Generalsekretärin
T +423 236 7437
eve.beck@regierung.li



--- ENDE Online Nachrichten Publikation Finanzstabilität im Fokus: Neue Vorgaben zu Eigenkapitalanforderungen und Bankenabwicklung ---

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Quellen:
news aktuell   HELP.ch



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