Liechtenstein stimmt sich hinsichtlich der Schutzgewährung eng mit der EU sowie der Schweiz ab. Die EU hat beschlossen, die Schutzgewährung um ein weiteres Jahr bis mindestens März 2028 zu verlängern. Auch in Liechtenstein ist die individuelle Schutzgewährung jeweils auf ein Jahr befristet, wobei die liechtensteinische Ukraine-SchutzV analog der Schweiz unbefristet gilt und durch die Regierung mit Verordnung aufgehoben werden muss. In Anlehnung an den Entscheid der EU hat die Regierung beschlossen, dass die Ukraine-Schutzverordnung nicht vor März 2028 aufgehoben werden soll.
Neben einer Verlängerung der Schutzgewährung um ein weiteres Jahr sieht die EU neu zudem vor, die allgemeine Verteidigungsfähigkeit der Ukraine zu berücksichtigen. So soll neu ankommenden Personen, die von den ukrainischen Behörden wegen militärischer Verpflichtungen keine Genehmigung zum Verlassen der Ukraine haben, künftig in der Regel kein vorübergehender Schutz gewährt werden.
Zur Vermeidung eines Regelungsgefälles hat die Regierung die analoge Anpassung der Ukraine-Schutzverordnung beschlossen. Personen, die bereits über einen Schutzstatus in Liechtenstein verfügen, sind von der neuen Regelung nicht betroffen und behalten ihren Schutzstatus. Die neue Regelung tritt per 21. Juli 2026 in Kraft.
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